#05 EdM – Gewalt und Mediation I

Erscheinungsformen von Gewalt im Kontext von Mediation

Welche Erscheinungsformen von Gewalt sind für die Mediation wichtig zu unterscheiden?

Episoden der Mediation. Der Podcast zu den praktischen Fragen zur Mediation und des Konfliktmanagements.

Herzlich Willkommen zu den EdM, 

dem Lehrstream von INKOVEMA zu den praktischen Fragen der Mediation und und des Konfliktmanagements. 

Hier werden Praxissituationen der Mediation, aber auch von Coachings und Konfliktberatungen erläutert, reflektiert und eingeordnet.

Das ist Folge 5 – Gewalt und Mediation. Teil I – Erscheinungsformen und Anwendungsfelder

Anwendungsfelder:

Gewalt und Mediation vertragen sich im Grundsatz nicht. Doch das Thema ist komplex. Und fordert Mediatorinnen und Mediatoren heraus. Als Jurist habe ich jahrelang Strafrecht unterrichtet und weiß, welche Faszination Gewalt ausübt – vor allem in ihrer abstoßenden Form, die zumeist eine entsprechende Gegenreaktion ausübt. So verwundert es nicht, dass die erste Reaktion im Kontext von Mediation durchaus sein kann: „GEHT GAR NICHT!“. Und in Mediationsgesprächen ist das Thema Gewalt bestens geeignet, den Mediator*innenposten zu verlassen und sich auf die Seite der Opfer zu schlagen, zu denen dann die eine Seite der Konfliktparteien schnell gemacht werden.

Doch es lohnt sich, das Thema Gewalt und Mediation zunächst aus sicherer Beobachterperspektive etwas konkreter zu betrachten, ehe man sich dann in der praktischen Mediationsarbeit nähert.

Zunächst scheint es mir hilfreich, zwei Erscheinungsformen mit verschiedenen Anwendungsfeldern zu unterscheiden:

Gewalt tritt direkt als Kommunikationsform auf. Hier sind zwei Anwendungsfelder zu differenzieren:

  • Gewalt tritt im Rahmen der Mediationsgespräche konkret gegenüber der anderen Konfliktpartei oder der Mediationsperson selbst auf – entweder in Form von physischer oder von psychischer Gewalt.
  • Gewalt tritt (möglicherweise) parallel zu den Mediationsgesprächen auf. Das ist nicht nur theoretisch denkbar, sondern ganz praktisch in Trennungs- und Scheidungskonflikten zuweilen traurige Realität.

Die zweite Erscheinungsform ist, dass Gewalt bzw. Gewaltverhalten als Konfliktschilderung der Parteien in der Mediation zur Sprache kommt.

  • Entweder kommt eine vergangene, gewaltsame Konflikteskalation von einst zur Sprache, wird also erinnert – und dann entweder als gemeinsame Erinnerung bejaht oder
  • die Gewaltschilderung wird von der Gegenseite als solche abgestritten – es war entweder ganz anders oder zumindest nicht so heftig, als das der Begriff Gewalt als wertende Erinnerung gerechtfertigt wäre.
  • Gewalt kann aber auch in der Mediation angedroht werden und damit als künftiges, drohendes Ereignis kommuniziert werden. Hierbei schließt sich der Kreis zum ersten Feld: Die Möglichkeit zukünftiger Gewalthandlungen kann als gegenwärtige psychische Gewalthandlung daherkommen.

Diese fünf konzeptionell unterschiedlichen Anwendungsfelder von Gewalt im Kontext von Mediation sind allerdings in der Praxis keineswegs so eindeutig, wie es hier die konzeptionelle Differenzierung nahelegt. Diese Unschärfe an den Rändern ist aber auch nicht problematisch, solange die Unterschiede im Zentrum klar vor dem inneren Auge der Mediatorinnen und Mediatoren liegen.

Ein schematisches Konzept ist allerdings das eine, schematisches Agieren in der Mediation etwas ganz anderes. Das eine ist nötig, um klar Mediatorin oder Mediator den Überblick zu behalten und klar zu kommen, das andere verbietet sich. Schematisches, vorgefasstes Agieren steht weder Mediatorinnen noch Mediatoren gut.

Umgangsweisen Was lässt sich zu den einzelnen Erscheinungsformen von Gewalt im Kontext von Mediation grundsätzlich sagen?

zu 1.: Tritt Gewalt verbal oder physisch im Verlaufe der Mediation auf, dann hat der Dritte darüber zu entscheiden, inwieweit er tatsächlich mediativ wirksam sein kann und auf der Basis seiner Professionalität das prinzipiell gewaltfreie Verfahren der Mediation verantworten kann. Der Gesetzgeber gibt hier mit § 2 Abs. 5 S. 2 MediationsG die Marschroute vor: „Der Mediator kann die Mediation beenden, insbesondere, wenn er der Auffassung ist, dass eine eigenverantwortliche Kommunikation oder eine Einigung der Parteien nicht zu erwarten ist.“

  • Tritt die Gewalt oder gewaltvolle Sprache während der Mediationsgespräche auf, dann ist zumindest eine DENKPAUSE IN FORM EINER UNTERBRECHUNG für den DRITTEN Pflicht, um sich dem emotionalen Sog einer solchen Situation zu entziehen und in der darüber nachgedacht werden muss, die Mediation für den Moment abzubrechen oder auch endgültig zu beenden. Diese Entscheidung kann freilich auch später noch bei Bedarf getroffen werden. KEINESFALLS ist schweigend (=cool) darüber hinwegzugehen. Hier ist Konfrontation durch den Mediator erforderlich, also das AUFZEIGEN DES WIDERSPRUCHS, den Konflikt eigenverantwortlich zu bearbeiten und Gewalt (Beschränkung der Eigenverantwortlichkeit des Anderen) dabei anzuwenden.
  • Tritt die Gewalt (möglicherweise) parallel zur Mediation auf, z.B. ganz praktisch in Trennungs- und Scheidungsmediationen, dann gilt es das zunächst zu erkennen und darauf aufbauend seine mediatorischen Entscheidungen zu treffen. Wichtig ist also, vor solchen Realitäten nicht die Augen zu verschließen, also das für eine Unmöglichkeit zu halten, sondern solche Realitäten anzuerkennen: Nur weil es Mediant*innen sind, die unsere gewaltfreien Dienste beanspruchen wollen, heißt das ja nicht, dass andere Realitäten unmöglich werden. Sodann gilt es, sich der Komplexität des Ansinnens bewusst zu werden, sich mit Wissen, anderen Erfahrungen und Supervisionskräften dem Auftrag zu stellen, soweit Sie bereit sind, einen solchen Auftrag anzunehmen. Das würde nicht jede Mediatorin oder Mediator machen; abraten möchte ich hier davon pauschal aber auch nicht. (Lektüreempfehlung: Ulla Gläßer, Mediation und Beziehungsgewalt. Möglichkeiten, Bedingungen und Grenzen des Einsatzes von Familienmediationen bei Gewalt in Paarbeziehungen, Baden Baden 2008.)

zu 2.: Kommt es in der Mediation bzw. in den Mediationsgesprächen zu Gewaltschilderungen, also Gewalt wird als solches erinnert und kommuniziert, dann ist wichtig zunächst die Erinnerungen und Bewertungen zu erkunden, die die andere Partei dazu hat. Denn Erinnerung spiegelt Gegenwart, wie es Historiker so knackig formulieren können.

Und das bedeutet hier Folgendes:

  • Wird die Gewalt von der Gegenpartei anders erinnert und de facto abgestritten, dann gilt es besonders achtsam vorzugehen, denn „Fehltritte werden hier sofort geahndet“. Auf dem Prüfstand steht bei einem Streit um die Einordnung von vergangenem Verhalten als Gewalt oder nicht Gewalt die Neutralität und Allparteilichkeit des Mediators sowie die Methode der Mediation insgesamt. Wird nun objektivierende Sachverhaltsaufklärung betrieben und „demokratische“ Bewertung als Gewalt oder Nichtgewalt mit Hilfe des Mediators – oder geht es um konstruktive Umgangsweise mit verschiedenen Perspektiven und Erinnerungen, wobei jede Seite auf der Basis ihrer Wahrheit Entscheidungen zur Beziehung treffen muss. Einen Abgleich, was nun konkret für Alle geschehen ist, bedarf es dazu prinzipiell nicht. Wie dieser Fall konkret verlaufen könnte und was Mediatoren hier tun können oder keinesfalls tun sollten, darauf gehe ich in einer nächsten Folge ein. Für den Moment belasse ich es hierbei.
  • Wird die behauptete Gewalt der einen Seite kommuniziert und nicht von der anderen Seite abgestritten, dann geht es in der Mediation im Folgenden um mögliche Entschuldigungsbedarfe, so dass die Mediatorin bzw. der Mediator eine Entschuldigungskommunikation anregen und initiieren muss. Auch dazu in einer späteren Episode mehr.
  • Wird Gewalt als mögliches zukünftiges Ereignis kommuniziert, dann hat man es mit einer Drohung dann zu tun, wenn dieses Ereignis von demjenigen abhängt, der es kommuniziert (Motto: „Wenn Du nicht aufhörst mit…, dann werde ich [Gewalt anwenden]…“). Als drohende Gewalthandlung ist derartiges auch als gegenwärtige psychische Gewalt zu verstehen und so wie oben beschrieben als Widerspruch zu den eigenen Absichten zu markieren und ggf. die Mediation von Mediatorenseite zu beenden.

Beim nächsten Mal

Das war es für dieses Mal – und ich hoffe, das war ein gut verständlicher Überblick zu den Erscheinungsformen von Gewalt im Kontext von Mediation.

Beim nächsten Mal werde ich hier vertiefend darauf eingehen, wie mit umstrittenen Gewalterinnerungen zwischen Konfliktparteien mediativ umgegangen werden kann sowie – wahrscheinlich dann eine weitere Folge – wie Entschuldigungskommunikationen initiiert werden im Fall unstrittiger Gewalterinnerungen der Mediant*innen.

Für den Moment bedanke ich mich, dass Sie wieder mit dabei waren.

Bleiben Sie uns gewogen und kommen Sie gut durch die Zeit.

Ihr Sascha Weigel.

Element Nr. 92- Prinzipien der Mediation