INKOVEMA-Podcast „Gut durch die Zeit“

#21 – Klärungshilfe und Mediation.

Teil 2. Klärungshilfe als Mediationsstil.

Im Gespräch mit Tilman Metzger

Gut durch die Zeit. Der Podcast rund um Mediation, Konflikt-Coaching und Organisationsberatung.

Tilman Metzger, Mediator der ersten Stunde in Deutschland und ausgewiesener Kenner der Klärungshilfe, spricht zusammen mit Dr. Sascha Weigel zur Verortung der Klärungshilfe im Kontext der Mediationsstile. Hierbei werden nicht nur die Gemeinsamkeiten mit der vor allem US-amerikanisch verwurzelten Mediationsbewegung verdeutlicht, sondern auch ihre Spezifika und europäischen Wurzeln herausgestellt. Zum Abschluss werden anhand der Freiwilligkeitsdebatte innerhalb der Mediationsbewegung die Konsequenzen ganz praktisch verdeutlicht.

Inhalte:

  • Gemeinsamkeiten der Klärungshilfe mit der bedürfnis- und interessenorientierten Mediation (BIO-Mediation)

    • verbalisiertes Konfliktbearbeitungsverfahren
    • Drittgestütztes Verfahren, bei dem die Drittperson keine Entscheidungsgewalt innehat
    • Drittperson hat Prozesshoheit
    • Drittperson bietet ein strukturiertes Verfahren an (=Erfordernis des Mediationsgesetzes)
  • Unterschiede der Klärungshilfe zur BIO-Mediation

    • Statt Win-Win-Situation anzustreben, visiert die Klärungshilfe Klarheit an (Zielidee).
    • Statt vornehmlich auf US-amerikanische Vorstellungsbilder und Leitideen zurückzugreifen, die eher zukunftsorientiert sind, wurzelt die Klärungshilfe in kontinentaleuropäischen, insbesondere deutschsprachig-philosophischen Ideengebilden, die den erstmal Dingen auf den Grund gehen wollen, ehe sich Neuen zuzuwenden. So wird vergangenheits- und ursachenbetonend die Konfliktbearbeitung – stets im Dienste der Klarheit – zur buchstäblichen Klärungshilfe, mit der es dann auch streng genommen getan ist. Mögen die Konfliktparteien auch eine Entscheidung anstreben, so zielt Klärungshilfe vor allem auf Klarheit. Das bringt die Klärungshilfe durchaus in Differenz zum Mediationsgesetz, das eine Konfliktentscheidung anvisiert sehen will. Diese Differenz sollte indes nicht überbetont werden, da der Abschluss einer Klärungshilfe stets mit der Frage einhergeht: „…und weil es nun einmal so ist wie es ist und das sich nicht so schnell ändern lassen wird, wie wollen Sie nun damit umgehen.“ (Eine derartige entscheidungsbezogene Fragestellung richtet sich allerdings an beide Parteien und entspricht nicht vollends dem Zielbild des Mediationsgesetzes).

Niemand geht in eine Mediation und will die Vergangenheit ändern. 

Doch das Verständnis davon, weshalb etwas so gelaufen ist, wie es gelaufen ist,

bedarf es, um sich neu auszurichten.

    • Im Arbeits-Setting äußert sich eine Differenz in der Zeitstruktur: Während klassische Mediation (BIO-Mediation) eine stundenorientierte und tendenziell iterative Vorgehensweise bevorzugt, agiert Klärungshilfe eher tagweise und kompakt, um die klärende Tiefenbohrung ermöglichen zu können.
    • Klärungshilfe bringt von Beginn an die Konfliktparteien in unmittelbare Beziehung zu einander und bezieht Ihre Kommunikationsbeiträge aufeinander (Doppeln, Dialogisieren), statt sie in einer Dreieckskommunikation zunächst erstmal einander beobachten zu lassen.
  • Klärungshilfe und der Grundsatz der Freiwilligkeit

    • Freiwilligkeit im Kontext von Organisationen (Freiheit von Angestellt*innen an der Mediation)
    • Freiwilligkeit als Erfordernis des Mediationsgesetzes. Ein Rechtsbegriff.

Der Grundsatz der Freiwilligkeit wird echt überbewertet.

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