Der Zertifizierte Mediator i.S.d. Mediationsgesetzes

Informationen zur Aus- und Fortbildung sowie Erläuterungen zu den gesetzlichen Anforderungen an den Titel „Zertifizierter Mediator“

Rechtliche Grundlagen

Quelle der nachfolgenden Informationen ist zum einen

  • das Mediationsgesetz, 2012 erlassen
  • die Ausbildungsverordnung für Zertifizierte Mediator*innen, 2017 erlassen sowie
  • die Regelungen im Zuge der Corona-Pandemie, maßgebend vor allem die im Juli 2020 festgelegte Verlängerung der Fristen.

Gesetzlich geschützter Begriff: Zertifizierte Mediator*in

In Deutschland darf man sich ohne Weiteres und auch noch nach Erlass des Mediationsgesetzes Mediator*in nennen.

Lediglich die Bezeichnung Zertifizierte*r Mediator*in unterliegt dem gesetzlichen Schutz. Seit 2012 gibt es mit dem § 5 Abs. 2 Mediationsgesetz diesen gesetzlichen Schutz.

Mit dem Erlass der Ausbildungsverordnung für Zertifizierte Mediatoren am 1. September 2017 dürfen sich diejenigen als zertifizierte Mediatoren bezeichnen,

  • die eine entsprechende Ausbildung absolviert haben viert,
  • einen Mediationsfall praktisch durchgeführt und
  • diesen supervisorisch reflektiert hat.

Im Anschluss an die Ausbildung sind Fortbildungen erforderlich, um den Titel weiter tragen zu dürfen.

Selbstzertifizierung

Wer die Ausbildungsanforderungen sowie im weiteren Verlauf die Fortbildungsanforderungen erfüllt (hat), darf die Bezeichnung offiziell tragen. Eine Zertifizierung durch eine öffentliche, halböffentliche oder private (andere) Stelle bedarf es nicht. Praktisch ist es mit den Aus- und Fortbildungsanforderungen eine Selbstzertifizierung, die das Gesetz verlangt (ohne, dass das eine Behörde übernimmt oder überprüft).

PS: Wer den Titel ungerechtfertigt trägt, riskiert eine Abmahnung und ggf. eine Unterlassungsklage durch einen Mitbewerber oder anderer berechtigter Stellen (z.B. Mediationsverbände).

Gesetzlich geforderte Inhalte der Ausbildung zum Zertifizierten Mediator

Die Pflichtinhalte einer Ausbildung zum Zertifizierten Mediator regeln die §§ 5, 6 MediationsG i.V.m. § 2 der Ausbildungsverordnung für Zertifizierte Mediator*innen (ZMediatAusbV). Die Ausbildung zum Zertifizierten Mediator besteht aus einem Theorie und einem Praxisteil. Die Theorie wird in einem mind. 120h-Ausbildungslehrgang (praxisnah!) vermittelt, der Praxisteil findet in Form einer Einzelsupervision zu einem realen Mediationsfall des Ausbildungskandidaten statt.

  • Theorieteil: Praxisnahe Theorieausbildung

    Die Ausbildung besteht aus einem mind. 120-Zeitstunden umfassenden Lehrgang. Dabei legt der Gesetz- und Verordnungsgeber Wert darauf, dass der Lehrgang praxisnah aufgebaut und durchgeführt wird; eine reine Wissensvermittlung ist nicht ausreichend. Auch deshalb sind Mediationsausbildungen häufig mit praktischen Übungen und Rollenspielen bzw. Einfühlübungen versehen. Zudem regelt die ZMediatAusbV die Inhalte stundengenau! Ein Blick in die Inhalten lässt erahnen, um welche Querschnittsmaterie es sich bei der Mediation handelt; Psychologie, Recht, Gruppendynamik und Kommunikationstheorie, aber auch andere Gebiete werden einbezogen.

  • Praxisteil – 1: Mediationsfall

    Bis spätestens ein Jahr nach Abschluss des Lehrgangs muss der Kandidat einen praktischen Mediationsfall durchgeführt haben. Soweit kein Verschulden beim Kandidaten vorliegt, ist die Frist einmal um sechs Monate verlängerbar. Wichtig ist, dass die Kandidaten nicht abwarten müssen, bis der Lehrgang zu Ende ist; sie können auch einen Mediationsfall während der Ausbildungszeit durchführen. In jedem Falle gilt aber nur ein Mediationsfall, der unter den Mediationsbegriff i.S.d. Mediationsgesetz fällt. Reine Shuttle-Mediationen oder gespielte Konfliktfälle zählen nicht dazu.

  • Praxisteil – 2: Einzelsupervision zum Mediationsfall

    Der Mediationsfall muss ebenfalls in der oben geschilderten Frist einer Einzelsupervision zugeführt werden. Zeitlicher Umfang der Supervision ist gesetzlich nicht festgelegt, wird aber mindestens fünfundzwanzig Minuten benötigen, in der Regel jedoch eine Stunde umfassen. Ein (Video-)Telefonat dürfte den gesetzgeberischen Vorstellungen genügen, da die Beteiligten sich aus dem Lehrgang kennen dürften.

Fortgang: Vier supervidierte Mediationen in zwei Jahre

So sparsam die Ausbildungsstunden für den Zertifizierten Mediator sind, so intensiv wird für die Fortführung des Titels Praxiserfahrung verlangt.

§ 4 Abs. 1 ZMediatAusbV verlangt, dass innerhalb der zwei auf den Abschluss ihrer Mediationsausbildung folgenden Jahre mindestens vier Mediationsfälle durchgeführt und in einer Einzelsupervision reflektiert werden. Gelingt dies nicht, verliert er die Berechtigung zum Tragen des Titels „Zertifizierter Mediator“. Unbenommen bleibt ihm, nochmals den Ausbildungsprozess von vorne zu beginnen. Eine Fristverlängerung um ein Jahr ist möglich, soweit Verschulden ausgeschlossen werden muss.

Fortgang durch Fortbildung: Vierzig Stunden aller vier Jahre

Zertifizierte Mediator*innen müssen sich kontinuierlich fortbilden. Aller vier Jahre, die mit der Ausbildungsbescheinigung beginnen, müssen Zertifizierte Mediator*innen, um den Titel berechtig zu tragen, sich in vierzig Zeitstunden fortbilden. Auch diese Frist ist verlängerbar – bei Abwesenheit eigenen Verschuldens. Die vierzig Zeitstunden können auf mehrere Fortbildungsveranstaltungen verteilt werden. Wird diese Anforderung innerhalb der Jahre nicht erfüllt, würde sich im Nachgang herausstellen, dass der Titel de facto zu unrecht getragen wurde. Andererseits erwächst die Berechtigung wieder, wenn in den weiteren vier Jahren die Fortbildungspflicht erfüllt werden würde. Eine Pflicht zum Durchführen von Mediationen besteht nach dem Wortlaut jedenfalls dann nicht mehr.