Aus dem Dornröschenschlaf in den Betrieb – Zeit für eine Belebung des § 28a BetrVG
Arbeit und Recht, AuR 2018-06
von Dr. Sascha Weigel und Nikolas Vogel
Einführung in den Text:
Im Juli 2001 wurde das Betriebsverfassungsgesetz reformiert – und mit § 28 a BetrVG fast schon revolutioniert. Mit Einführung des § 28a BetrVG wurde für den Arbeitgeber und den Betriebsrat die Möglichkeit geschaffen, Aufgaben des Betriebsrates auf Arbeitsgruppen zu übertragen. Als Reaktion auf tiefgreifende Veränderungen in der Arbeits- und Wirtschaftswelt, sollte die Betriebsverfassung insbesondere durch mehr unmittelbare Beteiligung der Arbeitnehmer zukunftsfähig gemacht werden. Allerdings hat sich § 28a BetrVG nicht durchgesetzt, wurde keine Erfolgsgeschichte im Sehnsuchtsland der Demokratisierung und Mitbestimmung in deutschen Betrieben. Bereits vor Erlass der Norm gab es Kritik: Unzureichender Arbeitnehmerschutz, zu hohe Kostenbelastung für die Unternehmen, Probleme bei der Kompetenzabgrenzung zwischen Arbeitsgruppe und Betriebsrat, um nur einige der Punkte zu nennen, die gegen § 28a BetrVG vorgebracht wurden.
Und auch die Praxis schaut nicht ermutigend aus: Die Datenlage zur Nutzung des § 28a BetrVG als Beteiligungsinstrument in Unternehmen ist dünn. Festehen dürfte jedoch: Die Vorschrift hat bislang – auch nach nun schon über 16 Jahren seit deren Inkrafttreten – nicht die Bedeutung in der Praxis erlangt, die man sich ursprünglich erhofft hatte. Es wäre jedoch schade, den § 28a BetrVG weiter als „dead letter law“1 im Gesetz verkümmern zu lassen.2 Dass es sich für Betriebe durchaus lohnen kann, von der Möglichkeit des §28a BetrVG Gebrauch zu machen, soll in diesem Aufsatz gezeigt werden.
Im ersten Teil geht es darum, den Regelungsgehalt aufzuzeigen. Dabei wird es vor allem darum gehen müssen, welche Bedingungen dazu führten, dass die Norm unbeachtet blieb. Was sind die Gründe, weshalb die Arbeitnehmerschaft sich nicht die Norm „zueigen“ machte?! – Im zweiten Teil soll anhand eines vielversprechenden Beispiels aus der Praxis beschrieben werden, auf was Betriebe achten müssen, damit alle betrieblichen Akteure und der Betrieb als Geschäftseinheit von der Anwendung des § 28a BetrVG profitieren können.
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