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Vom sozialen Konflikt zum juristischen Problem – und wieder zurück.

25 Grundlagen von Mediation (23)

Was geschieht eigentlich mit einem sozialen Konflikt, der von einer Richterin gelöst werden soll?! Welche Anforderungen werden dabei an die Beteiligten gestellt? Darum soll es im 23. Beitrag zu den Grundlagen von Mediation gehen. Die Transformation des Konflikts wird in den Fokus gerückt.

 Zu den anderen Varianten der Konfliktbearbeitung siehe den Beitrag hier

Einmal Gerichtssaal und zurück. Der soziale Konflikt auf seiner Reise in die Welt der Paragrafen.

Die Verrechtlichung des Konflikts beginnt ohne Anwälte, Richter und Paragrafen. Sie beginnt, wenn die Beteiligten selbst ihre Kommunikation umstellen und „recht haben“ wollen.

Die rechtliche Reise beginnt keineswegs erst mit dem Eintritt ins Justizgebäude. Die (kommunikative, informelle) Verrechtlichung des Konflikts fängt bereits früher, viel früher an. Sie beginnt ohne Anwälte, Richter und Paragrafen. Sie beginnt, wie uns die Systemtheorie von Luhmann zeigt, sobald die Konfliktparteien selbst ihre Kommunikation umstellen und in binären Codes argumentieren, z.B.:

richtig <—> falsch

rechtmäßig <—> rechtswidrig

erlaubt <—> nicht erlaubt

recht <—> unrecht

wirksam <—> unwirksam

Anspruch <—> kein Anspruch

Durch diese Überführung in den binären Code des Rechts vollzieht sich eine wundersame Verwandlung: Aus einem vielschichtigen sozialen Konfliktsystem, dessen Kommunikationsstrukturen für Dritte nahezu undurchschaubar sind, wird eine binäre Kommunikationsstruktur herausgeschält. Das Soziale wird zum Entweder-Oder. Ins juristisch-gesetzliche getrieben, wird eine Recht-Unrecht-Kommunikationsstruktur etabliert, die den sozialen Konflikt letztlich zu einem verobjektivierten Rechtsproblem transformiert, über das ein Dritter überhaupt erst dadurch entscheiden kann. Leicht überpointiert ließe sich sagen, dass ein Dritter niemals einen Sozialkonflikt entscheiden kann, wohl aber ein gemeinsam definiertes Problem. Diese Rolle übernimmt das Rechtssystem, auf das wir uns kollektiv verständigt haben.

Diese Verwandlung von einem sozialen Konflikt in ein juristisches Problem ist etwas Besonderes. Sie ist das Ergebnis eines sozialisierenden historischen Vorgangs, eine Kulturleistung des Menschen, die nicht hoch genug eingeschätzt werden kann. Aber gehen wir der Reihe nach vor – und zunächst noch einmal einen Schritt zurück. Um zu verstehen, was genau bei der Transformation eines sozialen Konflikts in ein Rechtsproblem geschehen muss, sind zwei Aspekte entscheidend: Sprache und Reduktion.

Recht als Fremdsprache

Bevor bei Gericht über Recht und Unrecht entschieden werden kann, muss der Konflikt aus seinem sozialen Kontext in seinen wesentlichen Elementen herausgearbeitet werden und erst einmal in eine Sprache übersetzt werden, die der Dritte (hier: der Richter) versteht.

Dass es sich dabei wirklich um eine Fremdsprache handelt, lässt sich leicht überprüfen. Nehmen Sie sich ein beliebiges Urteil vor und lesen sie es vollständig. Wenn sie nach dreimaligem Lesen wissen, worum es im Einzelnen ging, sind sie entweder ein Naturtalent oder aber ein studierter Jurist.

Die meisten Menschen müssten zunächst einen sechsjährigen Sprachkurs ablegen, ehe sie ein Urteil verstehen oder sich zumindest behaupten, sie würden es verstehen. Oder um den Gedanken kurz zu halten: Rechtsanwälte sind nicht einfach die Söldner ihrer Mandanten, die für diese ums Recht kämpfen, sondern zunächst einmal Dolmetscher. Die Mühe des Übersetzens machen sie sich allerdings in der Praxis selten; der Aufwand ist einfach zu hoch.

Anspruch, Antrag, Arbeitsalltag – „Wer will was von wem woraus?“

Diese Frage ist der Ausgangspunkt zivilrechtlicher Fallbearbeitung und ihr muss sich jeder Richter stellen. Was die klagende Partei will, entnimmt er der Klageschrift, die stets einen „bestimmten Antrag“ (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) enthält. Das Antragserfordernis verlangt vom Kläger, dass er sich vor Gericht positioniert – was er meist im vorgerichtlichen Streit bereits „vorgesetzlich“ bzw. laienhaft getan hat. Diese unmissverständliche, die andere Partei auffordernde Positionierung ist zwingende Voraussetzung für den Streitentscheid. Der prozessuale Antrag bildet die Grundlage der Entscheidung und fußt materiell-rechtlich auf einem Anspruch wie ihn § 194 im Bürgerlichen Gesetzbuch regelt.

(Diese Regelung ist in der Tat  eine der großen Erfindungen der deutschen Rechtswissenschaften des 19. Jahrhundert und wurde durch den einflussreichen Leipziger Professor Bernhard Windscheid maßgeblich entwickelt worden. Sie findet sich heutzutage in vielen zivilen Rechtsordnungen der Welt wieder. Manchmal ist Ordnung originell.)

Bedeutsam ist, dass mit dem Antrag die Beteiligten nicht nur den Richter in die Lage versetzen, den transformierten Konflikt zu entscheiden, sondern dass sie ihn auch insoweit begrenzen. So ganz entmündigt, wie es zuweilen behauptet wird, sind Konfliktbeteiligte vor Gericht nicht. Sie haben gehörigen Einfluss und üben diesen auch eigenverantwortlich aus.

Dass vor Gericht dann über das Recht gestritten wird, führt praktisch zu einem neuen Konflikt über das richtige Verständnis von Gesetz und Recht. Dieser Konflikt über das Rechtsverständnis, geführt durch die Rechtsbeistände der Parteien, ist ein zivilisierender, weil Gewalt zwischen den ursprünglichen Parteien ausschließender, Stellvertreterkonflikt. Das ist die große Kulturleistung des Menschen.

Transformation = Reduktion und Zunahme von Komplexität

Die Überführung des Sozialen ins  Judikative ist einerseits frustrierend für die Beteiligten, weil vieles auf der Strecke bleibt, was ihnen wichtig erscheint. Aber das ist nötig, damit der Richter entscheiden kann. Der Reduktion sozialer Komplexität steht eine Zunahme von juristischer Komplexität gegenüber. Das Rechtssystem ist zunehmend mehr von Komplexität geprägt, nicht nur, weil es ein Kommunikationssystem ist, sondern in mittlerweile auch vollkommen ausdifferenziert. Die Fokussierung auf das juristische Relevante des Sozialen wird ausgeglichen durch die Vielfalt der juristischen Systemtiefe und -weite. Für die hier besonders Interessierten sollen diese verschränkten Vorgänge ausführlicher dargestellt werden.

Die Transformation eines sozialen Konflikts in ein Rechtsproblem bedeutet in erster Linie: Reduktion von sozialer Komplexität.

Das Recht ist nicht an allem Sozialen interessiert. Juristen deshalb selbst dann nicht, wenn sie sich mit einem Fall befassen.

Der Konflikt, der von mindestens zwei gegensätzlichen Sichtweisen aktiviert und getragen wird, nährt sich von einem vielschichtigen, stetig bewegten Beziehungssystem aus Interessen und Bedürfnissen. Dieses Geflecht wird zu einem Rechtsproblem zusammengekürzt. Denn das Recht als Sozialmaßstab dient dazu, dass die Parteien als Teil des Sozialsystems sich daran orientieren müssen. Diese Orientierungsfunktion schlägt sich kommunikativ im Code von recht/unrecht nieder, mit dem das Rechtssystem operiert. Aus einer Vielzahl von möglichen Maßstäben wird derjenige herausgegriffen, der mit recht/unrecht denjenigen Code erfasst, den das Rechtssystem sein eigenen nennt. Maßstäbe des Wohlgefühls oder der Machbarkeit, des Bezahlbaren oder moralisch Vertretbaren spielen hierbei eine untergeordnete Rolle. Sie fallen durch das kommunikative Netz des Rechts oder werden darin selbst in recht/unrecht-Inhalte gewandelt.

Wie geht das Rechtssystem mit dem Konflikt nach der Transformation um?

Rechtssätze sind Entscheidungsprogramme (Konditionalprogramme). Kommunikative Algorithmen gewissermaßen, die eine Wenn-dann-Struktur darstellen. Der zur Entscheidung berufene Dritte wendet den – unter juristischen Gesichtspunkten relevanten – Sachverhalt auf die sich daraus ergebenden entscheidungsrelevanten Rechtsnormen an. Das ist theoretisch sehr technisch, auch wenn Richter trotzdem keine „Subsumtionsautomaten“ sind, wie es gerade im 19. und 20. Jahrhundert befürchtet wurde. Als Menschen, die Richter eben auch sind, können sie keine Automaten sein. Aber vielleicht werden uns bald Künstliche Intelligenzen zeigen, die alle Rechtsurteile „gesichtet“ haben, dass unsere Entscheidungen doch sehr musterhaft verlaufen sind. Das steht dann jedoch auf einem anderen Blatt.

Die Zuordnung des konflikthaften Sachverhalt zu den gesetzlich genannten Merkmalen führt jedoch nicht nur zur Entscheidung, sondern auch zu einem zunehmenden Aufbau von Rechtsnormen und daraus abgeleiteten Entscheidungen, die wiederum auf das Normensystem zurückwirken. Dieses differenziert sich genau dadurch aus. Recht lebt, entwickelt sich anhand der Entscheidungsfälle und führt zu einer stetigen Verzweigung, Spezialisierung und Vertiefung des Rechtssystems. Die Komplexität nimmt zu, will man Entscheidungen im Rechtsmodus treffen, die sozial akzeptiert sind.

Die einseitige Perspektive auf den sozialen Konflikt (recht/unrecht) ist einerseits der Lösungsmodus, die soziale Komplexität zu bearbeiten. Andererseits ist sie der Problemausgangspunkt, aus dem sich das komplexe juristische System entwickelt. Systemtheoretisch ist das erklärlich. Das Rechtssystem bearbeitet die soziale Komplexität durch Reduktion dieser Komplexität. Sie muss dafür aber zwingend eigene Komplexität aufbauen.

Mediation geht mit dem sozialen Konflikt anders vor.

Übernimmt im Gerichtssaal das Recht die Herrschaft über die Konfliktdefinition und -kommunikation, ermöglicht es Mediation ihrerseits, sämtliche sozialen und individuellen Bedürfnisse und Interessen zur Sprache zu bringen und in der Konfliktkommunikation zu halten. Sie bleibt deshalb zwar individueller, aber eben formal und inhaltlich komplexer.

Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass der Mediator den Konflikt nicht entscheiden kann! Er übersieht die Komplexität nicht, kann nicht werten, was nicht an einem verobjektivierten Maßstab für Dritte zurechtgestutzt wurde. Seine Weigerung, eine Entscheidung zu treffen, begründet sich im Nichtentscheidenkönnen. Das mag aus der Sicht des Rechtssystems ein Mangel an Sicherheit darstellen, ermöglicht aber einen Gewinn an Möglichkeiten für die Beteiligten selbst.

Der Preis des Rechts = Verfremdungseffekt

Die Parteien zahlen mit der „Versimplifizierung ihres Konflikts“ ihren Preis, dass sie nicht allein in Lage waren, ihren Konflikt zu lösen und eine sozial ansteckende Eskalation verhinderten. Diese „Unterordnung“ des sozialen Lebenssachverhaltes führt zu einem Verfremdungseffekt der Konfliktbeteiligten. Die eigene Lebens- und Konfliktsituation wird einseitig bearbeitet und nicht selten fremd. All die nicht entscheidungserheblichen Vorträge der Parteien werden vom juristisch geschulten Ohr herausgefiltert. Der Richter spricht eben nur eine Sprache: „Juristisch“. Und das Juristische und Entscheidungserhebliche ist manchmal anders als dasjenige, was für die Beteiligten konfliktrelevant ist. Juristische Entscheidung braucht also diese soziale Verkürzung.

Der Weg zurück

Die Reise ist an dieser Stelle aber noch nicht vorbei. Wir haben den Konflikt beim Gang vor Gericht begleitet und seine Transformation in ein Rechtsproblem beobachtet. Doch so wie der Weg ins Recht nicht mit dem Betreten des Gerichtsgebäudes beginnt, endet der Weg auch nicht im Gerichtsaal.

Was wird aus dem sozialen Konflikt, wenn das Urteil verkündet wurde und sich die Türen des Gerichtssaals hinter ihm verschließen? An dieser Stelle kommt es erneut zu einer Transformation. Nur ist es jetzt die Rechtslösung, quasi das „Produkt“ des juristischen Systems, das transformiert werden muss, damit es seine Wirkung auch im Sozialen entfalten kann. Es ist wichtig zu sehen, dass dieser Schritt der Re-Transformierung den Konfliktbeteiligten allein obliegt. Der Richter kann mit seiner Entscheidung zwar das juristische Problem lösen. Die Frage, ob mit dieser Lösung gleichzeitig auch der soziale Konflikt beigelegt ist, entscheiden aber ausschließlich die Konfliktbeteiligten für sich selbst. Je nachdem, ob sie das Urteil – gemessen an ihrer sozialen Gesamtsituation – für überzeugend halten oder nicht, werden sie den sozialen Konflikt beilegen oder aufrechterhalten.

Im letzteren Fall war die Delegation als Konfliktbehandlungsmethode dann nicht erfolgreich, was sich konfliktverschärfend auswirken kann, aber nicht muss. Denn eine Eskalation zumindest hin zur Gewalt duldet das Recht nicht. Schließlich fußt die Entscheidungsgewalt des staatlichen Richters auf dem Gewaltmonopol des Staates. Also konkret, auch wenn die Beteiligten das Urteil nicht akzeptieren, setzt der Staat auch Grenzen in der Konfliktaustragung!

Gerichtsverfahren sind (keine) Nullsummenspiele!

Unter spieltheoretischen Gesichtspunkten wurden Gerichtsverfahren als „Nullsummenspiele“ betrachtet. Der Gewinn des Einen ist der Verlust des Anderen. Für die Gesellschaft können öffentliche Urteile aber einen (nicht unbeachtlichen) „Mehrwert“ darstellen. Sie bieten Orientierung, differenzieren das gemeinsame Rechtssystem aus und schaffen deshalb einen Mehrwert. Für die jeweiligen Beteiligten ist dies jedoch selten relevant. Wer für sich Recht haben will, muss dem Konfliktpartner Unrecht zuschreiben (lassen). Ein „Mehr an Gerechtigkeit“ gibt es nicht für die Konfliktbeteiligten, wohl aber für das größere Sozialsystem.

Fazit: Die juristische Bearbeitung von Konflikten benötigt eine Transformation des Sozialen ins Juristische und wieder zurück. Das Rechtssystem schafft einen Mehrwert, indem es allgemeingültige soziale Normen zur Wirkung verhilft und damit einen wichtigen Bezugspunkt für die Gesamtgesellschaft schafft. Die konkreten Konfliktbeteiligten erleben diese „Motive“ nicht selten als Entfremdung und Nichtverstandensein. Dies mag Mediation ermöglichen, aber nicht ohne eigenes Zutun verwirklichen. Das ist die Herausforderung der Konfliktbeteiligten.