Was kostet eine Mediation – und was bekommt man dafür?
25 Grundlagen von Mediation (4)
Der vierte Beitrag handelt vom Kostenaufwand für eine Mediation. Das ist ein fast schon unübersichtliches Feld und – wie so häufig – von vielen Faktoren abhängig. Generell lässt sich aber folgendes festhalten:
1. Kosten von Mediation
Mitunter stehen die Beteiligten eines Konflikts vor der Entscheidung, ob sie ihren Konflikt vor Gericht austragen oder mit Hilfe eines Mediators bzw. einer Mediatrix lösen wollen. In beiden Fällen werden dritte Personen bei der Konfliktlösung tätig, sodass allein aus diesem Grund bereits Kosten für die Konfliktbearbeitung anfallen.
Im Folgenden geht es um die Kosten, die regelmäßig im Rahmen einer Mediation anfallen. Auf einen Vergleich mit den Kosten bei einer gerichtlichen Konfliktbearbeitung gehe ich dabei jedoch nicht näher ein. Das ließe sich bei Bedarf in einem eigenen Blogartikel genauer erläutern.
Die Kosten in einer Mediation lassen sich in zwei Kategorien einordnen:
- Kosten des Mediators und
- sonstige Kosten (Auslagen).
Sonstige Kosten können z.B. entstehen, wenn die Räumlichkeiten durch die Medianten gestellt werden oder Hotelkosten anfallen. Das ist vor allem in größeren Mediationsprozessen der Fall, etwa zwischen Unternehmen, die ihre Streitigkeiten oft in Seminarhäusern, Hotel- und Konferenzräumen oder dergleichen austragen. In derartigen „organisationalen Mediationsverfahren“ fallen solche Kosten direkt für die Medianten an (etwa die Anreise, Unterbringung und Verpflegung des Mediators etc.).
Die Kosten des Mediators werden durch diesen alsdann regelmäßig in Rechnung gestellt. Nicht selten werden dabei (in größeren Prozessen) auch Vorschüsse erforderlich bzw. eingefordert.
Zwar gibt es mittlerweile auch in Organisationen interne Mediatoren, die als Angestellte arbeiten und deshalb keine Rechnung stellen, aber diese werden im Folgenden außer Betracht gelassen. Der Mediator stellt seine Kosten auf der Grundlage der gemeinsamen Honorar-Vereinbarung bzw. -Abrede in Rechnung.
Hier verraten 12 Praktiker, was sie mit ihrer Mediationsausbildung im Beruf anstellen.
2. Honorar-Vereinbarung
„Wer zahlt, bestimmt.“ Dieser Grundsatz gilt auch in der Mediation. Deshalb werden in Mediationsverfahren grundsätzlich die Kosten des Mediators von den Konfliktbeteiligten zu gleichen Teilen übernommen. Somit wären bei zwei Konfliktbeteiligten die Kosten des Mediators jeweils zur Hälfte zu tragen.
Zumeist haften die Medianten dem Mediator gegenüber als Gesamtschuldner, was bedeutet, dass der Mediator von jedem das ganze Honorar verlangen könnte (also 100%, wenn natürlich auch nur einmal!), aber im Innenverhältnis sind die Medianten dann zum hälftigen Ausgleich verpflichtet. Das sichert dem Mediator, dass er sein (hoffentlich wohlverdientes) Honorar auch vollständig erhält.
Die Honorarvereinbarung ist frei verhandelbar.
Es macht dabei grundsätzlich keinen Unterschied, ob der Mediator im Grundberuf Steuerberater, Psychologe, Architekt oder Rechtsanwalt ist oder ob er gar keinen Beruf ausübt, sondern Student, (volljähriger) Schüler oder Referendar ist.
Rechtsanwälten bleibt es jedoch unverwehrt, nach „ihrer“ Gebührenordnung abzurechnen. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht für anwaltliche Leistungen – wie es die Mediation ist – eine Gebührenordnung vor, an die sich der Anwalt (in Absprache mit den Medianten!) aber nicht halten muss. Die Regelungen der anwaltlichen Gebührenordnung sind auch im Ganzen abdingbar.
Es ist anzuraten, dass die Honorarvereinbarung schriftlich fixiert wird.
Die Schriftlichkeit dient der persönlichen und mentalen Entlastung aller Beteiligten (Notizzettelfunktion!), der Klarheit über das gemeinsame Arbeitsbündnis (Wer arbeitet für was und weshalb? Was sind unsere Arbeitsbeiträge?) und für den Fall späterer Beweisnotwendigkeiten, sollte es noch zu einem Streit zwischen dem Mediator und den anderen Beteiligten kommen.
Wird keine ausdrückliche Abrede über das Honorar getroffen und damit auch nicht schriftlich vereinbart, gilt es für alle Beteiligten, § 612 BGB zu beachten!
Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Mitunter kann der Mediator auch dann Geld verlangen, wenn nicht ausdrücklich über Geld gesprochen wurde. Für den RA-Mediator würde folglich § 612 Abs. 2 BGB gelten. Seine Qualifikation als Mediator sowie etwaige Kriterien nach § 14 RVG dürften dann die Bemessungsgrundlage bilden. Also – wer nicht für Dienste eines Mediators zahlen will, sollte das vorab klar benennen.
3. Kosten des Mediators
Die Kosten des Mediators lassen sich ebenfalls in zwei Bereiche gliedern. Da gibt es einerseits das Honorar für seine Vermittlungstätigkeit (bei Anwälten die Gebühren) und andererseits seine Auslagen.
Die Auslagen eines Mediators beinhalten zum einen Fahrtkosten, Bürokosten (Porto, Telefon etc.) oder auch die Mehrwertsteuer, die regelmäßig zu leisten ist (Ausnahme: Kleinunternehmer i.S.d. § 19 UStG). Möglich sind auch Kosten für die Räumlichkeiten, Snacks und Getränke, soweit sie nicht im Honorar direkt eingepreist sind, was der Regelfall sein dürfte.
Selten, aber durchaus denkbar ist, dass der Mediator auch etwaige Kosten für Sachverständige und andere Fachberatungen übernimmt, die er dann seinerseits als Auslagen in Rechnung stellen wird. Das gilt es zu beachten und natürlich mit den Parteien vorab zu vereinbaren. Kostenüberraschungen sollten vermieden werden. Aber wie gesagt, kommt das nicht sehr häufig vor.
Das Honorar des Mediators stellt üblicherweise und ganz zu Recht den größten Posten dar, den die Medianten (zu gleichen Teilen) zu zahlen haben. Dabei variieren die Honorare der Mediatoren sehr stark in der Praxis.
Es kann in Stundensätzen, Tagessätzen oder auch nach Pauschalbeträgen abgerechnet werden.
Pauschalbeträge dürften unüblich sein, sind aber zum Beispiel im Massengeschäft der Rechtsschutzversicherer zu finden.
Rechtsschutzversicherten wird zunehmend ermöglicht, zunächst eine Mediation durchzuführen, bevor ihnen ein Rechtsbeistand gewährt wird. Diese Mediatoren werden zumeist mit Pauschalbeträgen pro Mediationsfall abgegolten.
Die Stunden- und Tagessätze hängen in ihrer Höhe von der Qualifikation des Mediators und der Art der konkreten Mediation ab. Die Spannweite kann folglich kaum konkret beziffert werden, aber Stundenhonorare zwischen 25,-€ und 500,-€ sind durchaus möglich. Gehäuft werden Stundenhonorare zwischen 100,-€ und 150,-€ von Mediatoren aufgerufen, in Wirtschaftsmediationen von erfahrenen Mediatoren zwischen 180,-€ und 350,-€. Dementsprechend lassen sich sodann entsprechende Tagessätze „hochrechnen“.
Zumeist ist in den Stundensätzen die Arbeitszeit für Vor- und Nachbearbeitung eingepreist – was die Höhe bestimmter Honorarsätze erklärt. Es ist aber auch nicht unüblich, diese Stunden extra auszuweisen, sodass sie transparent in der Honorarvereinbarung bzw. in der anschließenden Rechnung benannt sind.
– In meiner Kanzlei unterscheiden wir bei der Honorarbestimmung, ob die Konfliktbeteiligten als Privatpersonen oder in ihrer Rolle als Berufsträger anfragen, wobei es in letzteren Fällen üblich ist, dass die Organisation die Kosten übernimmt. In diesen Fällen differenzieren wir infolge unserer eigenen gesellschaftspolitischen Verantwortung nochmals zwischen primär gemeinnützigen und primär wirtschaftlich agierenden Organisationen. –
4. Sonderfall: Kosten der Abschlussvereinbarung
Soweit eine Abschlussvereinbarung erreicht wird, ist es – zumindest für Anwaltsmediatoren – nicht unüblich, eine sogenannte Einigungsgebühr zu verlangen. Dies gilt als eine Art Extra-Honorar (über den Stundensatz hinaus), weil der Streit beigelegt werden konnte.
Das ist kein sog. Erfolgshonorar, das für Anwaltsmediatoren zumindest deshalb unzulässig wäre, weil dieses Einigungshonorar nicht die Durchsetzung eines subjektiven Rechts entlohnt. Die Einigungsgebühr, die sich bei Anwaltsmediatoren an die Ziffer 1000 des RVG anlehnt, stellt eine Honorierung dafür dar, dass die Medianten durch die Vereinbarung als solche einen geldwerten Vorteil erlangt haben.
Das Stundenhonorar bezieht sich hingegen allein auf die Dienstleistung „Vermittlung“, die der Mediator erbracht hat, auch wenn die Medianten sich nicht einigen konnten. Einigen sie sich jedoch, erlangen sie einen (bezifferbaren) Wert, der an sich nicht vom Stundenhonorar erfasst wird.
Ob der Mediator diese Einigungsgebühr verlangen wird, sollte von Beginn an für alle Beteiligten klar sein.
Darüber hinaus können die Medianten im Falle eines Anwaltsmediators einen sog. Anwaltsvergleich abschließen. Dieses juristische Institut erhöht in aller Regel die Glaubwürdigkeit und Stabilität einer rechtswirksamen Vereinbarung zwischen den Medianten. Stichwort: Vollstreckbarkeit.
5. Fazit
Es dürfte deutlich geworden sein, dass die Komplexität eines Konfliktes Auswirkungen auf die Komplexität der – vorab! – zu treffenden Mediationsvereinbarung einschließlich der Honorarvereinbarung hat.
Ebenso kann festgehalten werden, dass für „jeden Geldbeutel“ und für „jede Anspruchshaltung“ der passende Mediator gefunden werden dürfte.
Und es war außerdem meine Absicht zu zeigen, dass die Frage nach den Kosten gleichzeitig die Frage nach dem Wert der Konfliktlösung ist. Die Bewertung der Kosten richtet sich auch nach dem Leidensdruck durch den Konflikt. Je bedrängender die Situation ist, desto mehr Wert hat die verlässliche Konfliktbeilegung. Das hat Auswirkungen auf die Bewertung der Mediationskosten, also als wie teuer sie eingeschätzt werden.
Abschließend eine Frage an Sie dazu: Von welchen Faktoren hängt für Sie der Preis ab, den Sie für eine Mediation zu zahlen bereit wären? Von der Ausbildung des Mediators? Der Art des Konflikts? Der Bereich, in den der Konflikt eingreift/ausgreift? Vom Eskalationsgrad? Ich kann mir vorstellen, dass es hier viele persönliche Unterschiede gibt.
Zu 2: Honorarvereinbarung – Interessant, dass sie frei verhandelbar ist und auch interessant, dass es dabei grundsätzlich keinen Unterschied macht, was der Mediator im Grundberuf ausübt.
Der Preis für eine Mediation würde für mich von der Art und Größe des Konflikts und von dem Bereich, in den der Konflikt eingreift/ ausgreift abhängen.
Persönliche Ansicht über das Honorar des Mediators: Das hängt davon ab, ob der Erfolg meine Zukunft beeinflußt oder nur Erledigtes betrifft. Beispiele: Wird durch die Hilfe des Mediators mein Arbeitsplatz, den ich behalten möchte, gesichert oder ein Nachbarschaftsstreit beigelegt, so ist mir die Mediation wertvoller als wenn der Streit Handwerkerrechnungen von bereits ausgeführten Arbeiten betrifft oder es um Probleme mit einer Versicherung geht. Künftige Ruhe und Frieden sind der eigentliche Sinn des Mediators.
Hallo Julia, die Einschätzung teile ich: Mediatoren arbeiten zukunftsorientiert. Doch auch der Handwerker, dessen Rechnung nicht bezahlt wird, wird sich zukünftig ärgern, solange die Rechnung nicht beglichen ist. Bei der Durchsetzung der Forderung darauf zu achten, dass gleichwohl noch eine weitere Beauftragung möglich ist, rückt diesen Fall durchaus in den Bereich des „Arbeitsplatz“-Falles. Ob der Sinn von Mediation allein in Ruhe und Frieden zu sehen ist oder nicht auch in Veränderung und damit auch gewissermaßen „Aufregung“, Neuanfang und Euphorie würde ich für mein Verständnis auch erfasst sehen. Ruhe und Frieden, das klingt – muss ich mal als Verwaltungsrechtler so feststellen – so nach den Aufgaben der Polizei, die auch für Ruhe, Sicherheit und Ordnung zu sorgen hat. Kannst Du dem was abgewinnen?
Danke für Deine Rückmeldung, hat mich auf neue Gedanken gebracht!
Frage: wie sehen Mediatorenrechnungen aus?
Kann ein mediator einfach schreiben : 18,93 Stunden á 150 € , bzw kann ein Mediator nicht pürffähige , intransparente Rechnungen stellen ? ich freue mich auf Ihr Feedback! Die Rechnungen müssen so aufgebaut sein meines erachtens, dass ein Leistungsnachweis da ist und Telefonate mit Uhrzeit und Verbindungen ausgewiesen sind?
Mediator*innen rechnen in aller Regel nach Stunden- oder Tagessätzen ab. Dabei haben sie die üblichen Vorschriften für Rechnungen zu beachten. Soweit sie, was unüblich ist, bis auf zwei Kommastellen genau abrechnen, sollten sie entsprechende Leistungsnachweise aufführen – ähnlich wie Anwälte, die zumeist softwaregestützt dazu in der Lage sind. Bei Mediator*innen wäre mir das neu. Sog. Anwaltsmediator*innen freilich sind entsprechend ausgestattet und können auch ihre Mediationsaufträge entsprechend abrechnen. Aber wie gesagt, für Mediation eher unüblich z.B. 5,13 Stunden abzurechnen. Viele Grüße, Sascha Weigel
Mediation- die größte Berufschimäre – die Einzigen, die dabei und damit verdienen, sind die Ausbildungsinstitute, die harmonieillusionierenden Gutmenschen vorgaukeln, mit Mediation ließe ich sowohl achtsam, empathisch und wertschätzend irgendetwas erreichen.
Theoretisch schon, aber dann kam die Praxis dazu!
Fakt ist:
Haben wollen es Viele, zahlen wollen es die Wenigsten – zumindest dann, wenn nicht ein Kostenträger die Kosten übernimmt .
Dazu kommt die Honorarkannibalisierung durch die Mediatiorenschwemme – jede dahergelaufene Beseelte macht einen Heilpraktiker – und Mediatorenkurs in der Abend- oder Wochenendschulke, gepaart mit psychischen Wiederbelebungsaktivitäten durch die vermeintlich unvermeidbaren „Fortbildungen“, und eröffnet dann „nebenbei“ und querfinanziert eine „eigene Praxis“, schmückt sich it Listen von (teuren, aber selbstwertstreichelnden) Fortbildungen irgendwelcher selbsternannter „Institute“ und verlangt Honorare weit unter jeder ökonomischen Notwendigkeit. Ideal sind dann noch „Zusatzqualifikationen“ als Coach oder Yogalehrerin… bald wird jede und jeder diese „Berufsbezeichnungen“ automatisch bekommen…schon heute ist es unvermeidlich…
Da geht es ja auch oft mehr um den Kontakt zum Universum und vor Allem Selbstbeweihräucherung – und dann werden sozialpsychologische Allgemeinplätze und Kommunikationsweisheiten, die man mit 3 Mausklicks auch googeln könnte, als besondere Weisheit verkauft. Wen wundert daher die negative Erdolgsbilanz?
Da mittlerweile auch Anwälte die Mediation als Akquisitionsinstrument entdeckt habe, verkleinert sich der Bedarfsmarkt noch mehr. Letztere können aber wenigstens noch Anwaltshonorare durchsetzen.
Fazit: wer einige tausend Euro in vermeintlich sinnvolle Wissensvermehrung und offensichtlich nicht lukrative Berufs- und Einkommenshoffnungen versenkt, sollte VORHER mal mit ein klein wenig Google Suche den Markt eruieren – schneller kann man kein Geld sparen!
Sehr geehrter Herr Steiner, Ihr Ton gefällt mir, aber leider werfen Sie Vieles in ihren eigenen Topf aus Verärgerung, Enttäuschung und Abwertung und versuchen mit viel Klischee was Sinniges zu kochen. Das geht schief. Soweit Sie über Ihre eigene Mediationspraxis enttäuscht sind, weil Ihrer Meinung nach zu wenig Anfragen kommen, mag das an dem gängigen BlaBla eines Win-Win-versprechenden Mediators liegen. Das ist zumindest das, was ich auf den ersten Blick wahrnehmen kann. Mit der Erfahrung sind Sie in guter Gesellschaft mit vielen Mediator*innen. In empathischer Äquidistanz wird Mediation an zwei Parteien beworben, die eben überhaupt nicht zusammengehören wollen. Auch das muss schief gehen.
Vielleicht hängen Sie aber auch tatsächlich dem romantischen Konfliktbild nach, in das sich die gängige Vorstellung von Mediation (Win-Win, statt Loose-loose! Gericht ist böse, Mediation so schön! – gähn, schnarch…!) nahtlos einpflegen lässt, nur eben keine Konfliktpartei davon was wissen will. Die, die keine Ahnung haben, welche Zumutung Mediation ist, sind leider häufig Mediatoren; die Konfliktparteien wissen oder spüren das nur zu gut!
Probe aufs Exempel gefällig?
Frage an SIE, der Mediation gelernt hat, aber sicher auch noch Konflikte er- und belebt: Wie viele Mediationen haben Sie als Konfliktpartei in ihrem (Berufs- oder Privat-)Leben in Anspruch genommen? Eine – oder eher keine? Falls keine, was ich vermute, wieso nicht? Aber das ist Ihre Privatsache.
Für Ihre Professionssache Mediation allerdings wären genau diese Gründe der richtige Zugang, um Ihre Ansprache und Organisation Ihres Mediationsangebots genau darauf abzustimmen.
Oder wollten Sie nur mal über „die anderen ausgebildeten oder ausbildungswilligen Mediator*innen“ herziehen? Sie unterliegen – wie Viele – dem Trugschluss, das eine Mediationsausbildung ein Selbständigenkurs ist. Selbst ein Medizin-, Architektur-, Theologie- oder Jurastudium bietet keine Befähigung, seine eigene Selbständigkeit aufzubauen und ein Geschäftskonzept als Lebensgrundlage zu etablieren. Da gehört noch eine ganze Menge mehr dazu, wie Sie ja wissen als ausgebildeter Psychologe und Selbständiger. Und viele Mediziner, Architekten, Theologen und Juristen wollen nicht selbständig sein und arbeiten auch nicht in eigener Praxis. Und Mediatoren geht es auch so.
Und es gibt Mediator*innen, die in eigener Praxis gut beschäftigt sind – und auch davon leben können. Man hat sogar schon von welchen gehört, die das recht gut können (in beiderlei Hinsicht ;-).
Wenn Sie weitergehend an guter, praxiserprobter Mediation interessiert sind, dann gern hier – völlig kostenfrei, hoffentlich aber nicht umsonst!
Zum Verständnis der Paradoxien von Mediation – und was das für Auswirkungen auf das Marketing hat:
1. https://inkovema.de/blog/paradoxien-der-mediation/
2. https://inkovema.de/blog/16-mediation-marketing-paradoxien-mediationsmarketing/
3. https://inkovema.de/blog/15-mediation-und-marketing-i-drachentoetermarkt-kannibalisierungseffekte-und-das-missverstaendnis-um-die-mediation/
4. https://inkovema.de/blog/5-gruende-weshalb-9-von-10-mediatoren-nicht-von-konfliktvermittlung-leben-koennen/
– Wichtiges Hintergrundwissen:
https://inkovema.de/blog/klage-rueckgang-klageeingaenge-zivilgerichte/
PS: Meine Mediationspraxis und meine Mediationsausbildung bilden zwei komplementäre, ausgewogene Standbeine meiner professionellen Arbeit. Denn wenig ist befruchtender als ein guter Mix aus Praxis, Lehre und Theorie in einem zirkulären Wechselspiel.