INKOVEMA-Podcast „Gut durch die Zeit“

#57 – Haftung in der Mediation

Wofür haften Mediator*innen (im Unterschied zu Rechtsanwält*innen) – und wie können sie damit in der Praxis umgehen?

Im Gespräch mit Prof. Dr. Thomas Riehm

Gut durch die Zeit. Der Podcast rund um Mediation, Konflikt-Coaching und Organisationsberatung.

Prof. Dr. Thomas Riehm., Lehrstuhlinhaber für Deutsches und Europäisches Privatrecht, Zivilverfahrensrecht und Rechtstheorie, Universität Passau.

Inhalt

Haftung im Zivilrecht bedeutet, dass man für Schäden, die man verursacht hat, einstehen muss…In der Mediation ist eine Haftung für mediative Tätigkeiten sehr unwahrscheinlich, weil zwischen mediativen Tätigkeiten und Schadenseintritten zumeist eine eigenverantwortliche Tätigkeit der Konfliktpartei erfolgt, die den Schaden verursacht.

  • Haftung = Pflichtverletzung + kausaler Schaden
  • Fallbeispiele für Kausalitäten zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt.
  • Beweisbarkeit der Kausalität zwischen einer Pflichtverletzung und eines Schaden.
  • Bundesgerichtshof (2017) zur Haftung von Mediatorinnen und Rechtsanwältinnen: Mediative Tätigkeiten unterliegen nicht der Haftung für Rechtsanwält*innen.
  • § 4 RDG – Rechtsberatung unterliegt nur solchen Berufsträgern, die zur Rechtsberatung – staatlich – befugt sind.
  • Vertragliche Haftungsbegrenzungen für Mediator*innen
  • Was tun, wenn man einen Schaden durch eine Pflichtverletzung herbeigeführt hat?

Literatur:

  • Riehm, Thomas: Die Haftung von Mediatoren – Damoklesschwert über dem Flipchart?, in: ZKM 2019, 120-128.
  • BGH v. 21.9.2017 – IX ZR 34/17, MDR 2017, 1331 = NJW 2017, 3442 = ZKM 2018, 29