INKOVEMA-Podcast „Gut durch die Zeit“

#11 – Das Mediationsgesetz und sein weißer Fleck. Das Versäumnis des deutschen Gesetzgebers im Jahre 2012. Im Gespräch mit Reinhard Greger

Gut durch die Zeit. Der Podcast rund um Mediation, Konflikt-Coaching und Organisationsberatung.

Reinhard Greger, Richter am Bundesgerichtshof a.D. sowie Professor an der Universität Nürnberg-Erlangen i.R., erläutert die Hintergründe für sein enges Gesetzesverständnis zum Mediationsbegriff sowie die Konsequenzen, die daraus z.B. für die Klärungshilfe und die telefonische Shuttle-Mediation hat.  Zudem spricht über seine Enttäuschungen im Zuge des Mediationsgesetzes, das kaum zur Förderung außergerichtlicher Streitbeilegungsmethoden (über die Mediation hinaus) beigetragen hat und mit dem Institut des Güterichters „im Rucksack“ gerade kein außergerichtliches Verfahren neu etabliert wurde. Ach ja, und was das alles mit der Verkehrsunfallhaftung im Straßenverkehr zu tun hat, fehlt auch nicht.

Inhalte:

  • Persönlicher Weg vom Richter und Professor für Zivilprozessrecht zu den Methoden der Außergerichtlichen Streitbeilegung, einschl. Mediation.
  • Funktionen und Aufgaben des staatlichen Gerichtswesens
  • Entgrenzungen in beide Richtungen: Die Ideen der Außergerichtlichen Streitbeilegungsmethoden finden Eingang in das Angebot staatlicher Konfliktbearbeitung und umgekehrt, das staatliche Recht greift – mit dem Mediationsgesetz – in das Mediationsverständnis von Privatmediator*innen ein (Verrechtlichung, Vergesetzlichung)
  • Weitere Öffnung und Erweiterung des staatlichen Gerichtswesens? Nein, vielmehr besteht eine echte Förderpflicht für den Staat, die außergerichtliche Konfliktbearbeitung/Streitbeilegungsmethoden zu unterstützen.
  • Gerichte müssen Weichenstellerfunktion übernehmen.
  • Mediationsverständnis
    • Folgen der gesetzlichen Definition von Mediation
    • Mediationsgesetz: Spielfelderöffnung und Spielfeldbegrenzung zugleich.

Das Mediationsgesetz hat nicht nur das gesetzliche Spielfeld für die Mediation eröffnet, sondern auch begrenzt.

Von einer Mediation außerhalb des Mediationsgesetzes lässt sich nicht mehr sprechen.

  • Versäumnis des Gesetzgebers die außergerichtlichen Streitbeilegungsmethoden über die Mediation hinaus zu fördern, statt ein gerichtliches Rechtsinstitut zu etablieren, dass die Ideen aufnimmt (Güterichter).
  • Sinn des engen Verständnisses des gesetzlichen Mediationsbegriffs: Begriffsklarheit!
  • Konsequenzen falscher Bezeichnung durch Konfliktberater*innen: Haftungsfolgen!
  • Verkehrsunfallhaftung im Straßenverkehr: Auch ein mittlerweile verrechtlichtes Gebiet, aktuell mit steigender Klagehäufung

besprochene Literatur:

  • Greger, R., Unter falscher Flagge. Zum Fehlgebrauch des Mediationsbegriffs und seine Folgen, ZKM 2015, 172 ff.;
  • Prior, Chr., Klärungshilfe trifft Mediationsgesetz…, ZKM 2016, 105.

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