#31 EdM – Als ich die Mediation für beendet erklärt habe

Beendigung einer Mediation durch den Mediator

Episodes of mediation.

The podcast on practical questions about mediation and conflict management.

Welcome to the episodes of mediation,

the INKOVEMA podcast on the practical issues of mediation and conflict management.

Ich bin Sascha Weigel und erläutere in diesem Podcast Fallfragen aus meiner Mediations- und konfliktberaterischen Praxis.

Episode #31

§ 2 Abs. 5 Mediationsgesetz gibt dem Mediator ein klares, professionelles Notausgangsschild in die Hand.

Gesetzestext: § 2 Verfahren; Aufgaben des Mediators

(1) Die Parteien wählen den Mediator aus.
(2) Der Mediator vergewissert sich, dass die Parteien die Grundsätze und den Ablauf des Mediationsverfahrens verstanden haben und freiwillig an der Mediation teilnehmen.
(3) Der Mediator ist allen Parteien gleichermaßen verpflichtet. Er fördert die Kommunikation der Parteien und gewährleistet, dass die Parteien in angemessener und fairer Weise in die Mediation eingebunden sind. Er kann im allseitigen Einverständnis getrennte Gespräche mit den Parteien führen.
(4) Dritte können nur mit Zustimmung aller Parteien in die Mediation einbezogen werden.
(5) Die Parteien können die Mediation jederzeit beenden. Der Mediator kann die Mediation beenden, insbesondere wenn er der Auffassung ist, dass eine eigenverantwortliche Kommunikation oder eine Einigung der Parteien nicht zu erwarten ist.
(6) Der Mediator wirkt im Falle einer Einigung darauf hin, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Er hat die Parteien, die ohne fachliche Beratung an der Mediation teilnehmen, auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Vereinbarung bei Bedarf durch externe Berater überprüfen zu lassen. Mit Zustimmung der Parteien kann die erzielte Einigung in einer Abschlussvereinbarung dokumentiert werden.

Der Mediator darf also nach dem deutschen Mediationsgesetz die Mediation von sich aus beenden, wenn er erkennt, dass die Rahmenbedingungen für eine ordnungsgemäße Mediation nicht (mehr) vorliegen und aller Voraussicht nach auch nicht mehr hergestellt werden können.

Das betrifft insbesondere Situationen, in denen etwa
– keine freiwillige Teilnahme (mehr) gegeben ist,
– keine ausreichende Selbstverantwortung der Parteien erkennbar ist,
– die eigene Neutralität oder Allparteilichkeit des Mediators konkret gefährdet oder abhandengekommen ist,
– oder der Mediator erkennt, dass die Mediation nicht (mehr) zielführend oder verantwortbar ist, vgl. Absatz 3.

Wichtig dabei: Dieses Beendigungsrecht ist keine Laune, sondern Ausdruck der professionellen Verantwortung des Mediators. Er ist nicht Dienstleister um jeden Preis, sondern Garant für ein Verfahren, das den gesetzlichen und ethischen Anforderungen entspricht.