Was kostet eine Mediation – und was bekommt man dafür?

25 Grundlagen von Mediation (4)

Der vierte Beitrag handelt vom Kostenaufwand für eine Mediation. Das ist ein fast schon unübersichtliches Feld und – wie so häufig – von vielen Faktoren abhängig.  Generell lässt sich aber folgendes festhalten:

1. Kosten von Mediation

Mitunter stehen die Beteiligten eines Konflikts vor der Entscheidung, ob sie ihren Konflikt vor Gericht austragen oder mit Hilfe eines Mediators bzw. einer Mediatrix lösen wollen. In beiden Fällen werden dritte Personen bei der Konfliktlösung tätig, sodass allein aus diesem Grund bereits Kosten für die Konfliktbearbeitung anfallen.

Im Folgenden geht es um die Kosten, die regelmäßig im Rahmen einer Mediation anfallen. Auf einen Vergleich mit den Kosten bei einer gerichtlichen Konfliktbearbeitung gehe ich dabei jedoch nicht näher ein. Das ließe sich bei Bedarf in einem eigenen Blogartikel genauer erläutern.

Die Kosten in einer Mediation lassen sich in zwei Kategorien einordnen:

  • Kosten des Mediators und
  • sonstige Kosten (Auslagen).

Sonstige Kosten können z.B. entstehen, wenn die Räumlichkeiten durch die Medianten gestellt werden oder Hotelkosten anfallen. Das ist vor allem in größeren Mediationsprozessen der Fall, etwa zwischen Unternehmen, die ihre Streitigkeiten oft in Seminarhäusern, Hotel- und Konferenzräumen oder dergleichen austragen. In derartigen „organisationalen Mediationsverfahren“ fallen solche Kosten direkt für die Medianten an (etwa die Anreise, Unterbringung und Verpflegung des Mediators etc.).

Die Kosten des Mediators werden durch diesen alsdann regelmäßig in Rechnung gestellt. Nicht selten werden dabei (in größeren Prozessen) auch Vorschüsse erforderlich bzw. eingefordert.

Zwar gibt es mittlerweile auch in Organisationen interne Mediatoren, die als Angestellte arbeiten und deshalb keine Rechnung stellen, aber diese werden im Folgenden außer Betracht gelassen. Der Mediator stellt seine Kosten auf der Grundlage der gemeinsamen Honorar-Vereinbarung bzw. -Abrede in Rechnung.

Hier verraten 12 Praktiker, was sie mit ihrer Mediationsausbildung im Beruf anstellen.

2. Honorar-Vereinbarung

„Wer zahlt, bestimmt.“ Dieser Grundsatz gilt auch in der Mediation. Deshalb werden in Mediationsverfahren grundsätzlich die Kosten des Mediators von den Konfliktbeteiligten zu gleichen Teilen übernommen.  Somit wären bei zwei Konfliktbeteiligten die Kosten des Mediators jeweils zur Hälfte zu tragen.

Zumeist haften die Medianten dem Mediator gegenüber als Gesamtschuldner, was bedeutet, dass der Mediator von jedem das ganze Honorar verlangen könnte (also 100%, wenn natürlich auch nur einmal!), aber im Innenverhältnis sind die Medianten dann zum hälftigen Ausgleich verpflichtet. Das sichert dem Mediator, dass er sein (hoffentlich wohlverdientes) Honorar auch vollständig erhält.

Die Honorarvereinbarung ist frei verhandelbar.

Es macht dabei grundsätzlich keinen Unterschied, ob der Mediator im Grundberuf Steuerberater, Psychologe, Architekt oder Rechtsanwalt ist oder ob er gar keinen Beruf ausübt, sondern Student, (volljähriger) Schüler oder Referendar ist.

Rechtsanwälten bleibt es jedoch unverwehrt, nach „ihrer“ Gebührenordnung abzurechnen. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht für anwaltliche Leistungen – wie es die Mediation ist – eine Gebührenordnung vor, an die sich der Anwalt (in Absprache mit den Medianten!) aber nicht halten muss. Die Regelungen der anwaltlichen Gebührenordnung sind auch im Ganzen abdingbar.

Es ist anzuraten, dass die Honorarvereinbarung schriftlich fixiert wird.

Die Schriftlichkeit dient der persönlichen und mentalen Entlastung aller Beteiligten (Notizzettelfunktion!), der Klarheit über das gemeinsame Arbeitsbündnis (Wer arbeitet für was und weshalb? Was sind unsere Arbeitsbeiträge?) und für den Fall späterer Beweisnotwendigkeiten, sollte es noch zu einem Streit zwischen dem Mediator und den anderen Beteiligten kommen.

Wird keine ausdrückliche Abrede über das Honorar getroffen und damit auch nicht schriftlich vereinbart, gilt es für alle Beteiligten, § 612 BGB zu beachten!

Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Mitunter kann der Mediator auch dann Geld verlangen, wenn nicht ausdrücklich über Geld gesprochen wurde. Für den RA-Mediator würde folglich § 612 Abs. 2 BGB gelten. Seine Qualifikation als Mediator sowie etwaige Kriterien nach § 14 RVG dürften dann die Bemessungsgrundlage bilden. Also – wer nicht für Dienste eines Mediators zahlen will, sollte das vorab klar benennen.

3. Kosten des Mediators

Die Kosten des Mediators lassen sich ebenfalls in zwei Bereiche gliedern. Da gibt es einerseits das Honorar für seine Vermittlungstätigkeit (bei Anwälten die Gebühren) und andererseits seine Auslagen.

Die Auslagen eines Mediators beinhalten zum einen Fahrtkosten, Bürokosten (Porto, Telefon etc.) oder auch die Mehrwertsteuer, die regelmäßig zu leisten ist (Ausnahme: Kleinunternehmer i.S.d. § 19 UStG). Möglich sind auch Kosten für die Räumlichkeiten, Snacks und Getränke, soweit sie nicht im Honorar direkt eingepreist sind, was der Regelfall sein dürfte.

Selten, aber durchaus denkbar ist, dass der Mediator auch etwaige Kosten für Sachverständige und andere Fachberatungen übernimmt, die er dann seinerseits als Auslagen in Rechnung stellen wird. Das gilt es zu beachten und natürlich mit den Parteien vorab zu vereinbaren. Kostenüberraschungen sollten vermieden werden. Aber wie gesagt, kommt das nicht sehr häufig vor.

Das Honorar des Mediators stellt üblicherweise und ganz zu Recht den größten Posten dar, den die Medianten (zu gleichen Teilen) zu zahlen haben. Dabei variieren die Honorare der Mediatoren sehr stark in der Praxis.

Es kann in Stundensätzen, Tagessätzen oder auch nach Pauschalbeträgen abgerechnet werden.

Pauschalbeträge dürften unüblich sein, sind aber zum Beispiel im Massengeschäft der Rechtsschutzversicherer zu finden.

Rechtsschutzversicherten wird zunehmend ermöglicht, zunächst eine Mediation durchzuführen, bevor ihnen ein Rechtsbeistand gewährt wird. Diese Mediatoren werden zumeist mit Pauschalbeträgen pro Mediationsfall abgegolten.

Die Stunden- und Tagessätze hängen in ihrer Höhe von der Qualifikation des Mediators und der Art der konkreten Mediation ab. Die Spannweite kann folglich kaum konkret beziffert werden, aber Stundenhonorare zwischen 25,-€ und 500,-€ sind durchaus möglich. Gehäuft werden Stundenhonorare zwischen 100,-€ und 150,-€ von Mediatoren aufgerufen, in Wirtschaftsmediationen von erfahrenen Mediatoren zwischen 180,-€ und 350,-€. Dementsprechend lassen sich sodann entsprechende Tagessätze „hochrechnen“.

Zumeist ist in den Stundensätzen die Arbeitszeit für Vor- und Nachbearbeitung eingepreist – was die Höhe bestimmter Honorarsätze erklärt. Es ist aber auch nicht unüblich, diese Stunden extra auszuweisen, sodass sie transparent in der Honorarvereinbarung bzw. in der anschließenden Rechnung benannt sind.

 – In meiner Kanzlei unterscheiden wir bei der Honorarbestimmung, ob die Konfliktbeteiligten als Privatpersonen oder in ihrer Rolle als Berufsträger anfragen, wobei es in letzteren Fällen üblich ist, dass die Organisation die Kosten übernimmt. In diesen Fällen differenzieren wir infolge unserer eigenen gesellschaftspolitischen Verantwortung nochmals zwischen primär gemeinnützigen und primär wirtschaftlich agierenden Organisationen. –

4. Sonderfall: Kosten der Abschlussvereinbarung

Soweit eine Abschlussvereinbarung erreicht wird, ist es – zumindest für Anwaltsmediatoren – nicht unüblich, eine sogenannte Einigungsgebühr zu verlangen. Dies gilt als eine Art Extra-Honorar (über den Stundensatz hinaus), weil der Streit beigelegt werden konnte.

Das ist kein sog. Erfolgshonorar, das für Anwaltsmediatoren zumindest deshalb unzulässig wäre, weil dieses Einigungshonorar nicht die Durchsetzung eines subjektiven Rechts entlohnt. Die Einigungsgebühr, die sich bei Anwaltsmediatoren an die Ziffer 1000 des RVG anlehnt, stellt eine Honorierung dafür dar, dass die Medianten durch die Vereinbarung als solche einen geldwerten Vorteil erlangt haben.

Das Stundenhonorar bezieht sich hingegen allein auf die Dienstleistung „Vermittlung“, die der Mediator erbracht hat, auch wenn die Medianten sich nicht einigen konnten. Einigen sie sich jedoch, erlangen sie einen (bezifferbaren) Wert, der an sich nicht vom Stundenhonorar erfasst wird.

Ob der Mediator diese Einigungsgebühr verlangen wird, sollte von Beginn an für alle Beteiligten klar sein.

Darüber hinaus können die Medianten im Falle eines Anwaltsmediators einen sog. Anwaltsvergleich abschließen. Dieses juristische Institut erhöht in aller Regel die Glaubwürdigkeit und Stabilität einer rechtswirksamen Vereinbarung zwischen den Medianten. Stichwort: Vollstreckbarkeit.

5. Fazit

Es dürfte deutlich geworden sein, dass die Komplexität eines Konfliktes Auswirkungen auf die Komplexität der – vorab! – zu treffenden Mediationsvereinbarung einschließlich der Honorarvereinbarung hat.

Ebenso kann festgehalten werden, dass für „jeden Geldbeutel“ und für „jede Anspruchshaltung“ der passende Mediator gefunden werden dürfte.

Und es war außerdem meine Absicht zu zeigen, dass die Frage nach den Kosten gleichzeitig die Frage nach dem Wert der Konfliktlösung ist. Die Bewertung der Kosten richtet sich auch nach dem Leidensdruck durch den Konflikt. Je bedrängender die Situation ist, desto mehr Wert hat die verlässliche Konfliktbeilegung. Das hat Auswirkungen auf die Bewertung der Mediationskosten, also als wie teuer sie eingeschätzt werden.

Abschließend eine Frage an Sie dazu: Von welchen Faktoren hängt für Sie der Preis ab, den Sie für eine Mediation zu zahlen bereit wären? Von der Ausbildung des Mediators? Der Art des Konflikts? Der Bereich, in den der Konflikt eingreift/ausgreift? Vom Eskalationsgrad? Ich kann mir vorstellen, dass es hier viele persönliche Unterschiede gibt.