Unabhängigkeit, Neutralität und Allparteilichkeit –  Das gesetzliche Anforderungsdreieck an den Mediator

25 Grundlagen von Mediation (5)

Im 5. Teil der Serie „25 Grundlagen von Mediation“ möchte ich zu den gesetzlichen Anforderungen an Mediatoren schreiben. Der Gesetzgeber benennt drei grundlegende Rollenaspekte: Unabhängigkeit, Neutralität und Allparteilichkeit.

Formuliert sind diese Anforderungen im – seit 2012 geltenden – Mediationsgesetz.

  • § 1 Abs. 2: „Der Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person […]“
  • § 2 Abs. 3: „Der Mediator ist allen Personen gleichermaßen verpflichtet.“

Unabhängigkeit und Neutralität

Unabhängigkeit ist nach den Gesetzesmaterialien personen- bzw. mediantenbezogen, Neutralität hingegen verfahrens- bzw. gegenstandsbezogen. Zudem fällt eine sprachliche Differenzierung auf, die in der Fachliteratur gemacht wird (nicht aber im Gesetzestext selbst, § 1 Abs. 2 MeditationsG): Die Unabhängigkeit wird häufig derart formuliert, dass sie das „Sein“ des Mediators erfasst, während die Neutralität dessen „Verhalten“ beschreibt. Der Mediator muss unabhängig sein und sich neutral gegenüber den Medianten verhalten.

Meine Frage: Ich weiß nicht, ob das Zufall ist oder ich selektiv gelesen habe, aber mir ist es als markant aufgefallen. Welche Erfahrungen hast Du im Hinblick auf diese sprachliche Differenzierung gemacht?  Oder machst Du? Wenn Du entsprechende Fundstellen und Texte hast, schreib mir doch in den Kommentaren einen knappen Hinweis dazu.

Die Anforderungen nach Unabhängigkeit und Neutralität betreffen die „Eigenschaften“ der Person, die als Vermittlerin eingeschaltet wurde. Verhält diese sich nicht neutral oder ist sie nicht unabhängig, ist sie dennoch die Vermittlerin und bleibt Mediatorin. Allerdings werden derartige mangelhafte Vermittlungsleistungen mit den – für Dienstverträgen gültigen – entsprechenden Konsequenzen belegt (keine Minderung, möglicherweise aber Schadensersatzhaftung!).

Was Unabhängigkeit des Mediators bedeutet

Der Mediator bzw. die Mediatorin hat nach dem Gesetz „eine unabhängige Person“ zu sein. Das bedeutet, dass sie unabhängig von den Medianten sein muss. Die Vermittlungsperson darf also nicht weisungsabhängig sein oder in einem ähnlichen Verhältnis zu den Medianten stehen. Drei Konstellationen sind dabei unterscheidbar:

  • Eine personelle Abhängigkeit liegt vor, wenn der Mediator mit einer Person eng oder gar intim befreundet ist, verwandt oder oder verschwägert. Eine (verdeckte) Intimfeindschaft ist begründet auch eine personelle Abhängigkeit. In diesem Fällen ist die Wahrscheinlichkeit recht hoch, dass die Mediatoren nicht mehr professionell Abstand halten können und ihre Unabhängigkeit verloren geht.
  • Eine wirtschaftliche Abhängigkeit liegt vor, wenn der Mediator – über die Mediation hinaus – vertragliche Beziehungen zu einer Partei pflegt. Es dürfte deshalb problematisch werden, wenn eine Partei regelmäßiger Auftraggeber des Mediators ist und dieser nun dieser Partei in einem Konflikt als Mediator unterstützen soll. Dies schließt aber regelmäßig nicht eine weitere Mediation aus. Es ist aber ein Umstand, der nach § 3 Abs. 1 MediationsG zu offenbaren ist.

Problemfall: Ob allerdings ein „interner“ Mediator schon allein dadurch abhängig im Sinne des Gesetzes ist, wenn er im Auftrag seines Arbeitgebers zwischen Streitigkeiten sonstiger Arbeitnehmer tätig wird, wird hier ausdrücklich bezweifelt. Natürlich sind derartige angestellten Mediatoren lohnabhängig von der Gesamtorganisation. Jedoch ist die Gesamtorganisation nicht ohne Weiteres unmittelbar Beteiligte in den Mediationen. Hier bedarf es auf jeden Fall einer klaren Rollenklärung vorab! 

  • Dieser Fall des „internen“ Mediators berührt auch die Konstellation der Weisungsgebundenheit. Doch auch diesbezüglich gilt, dass eine Weisungsgebundenheit aufgrund eines Arbeitsvertrages nicht per se die Unabhängigkeit als Vermittlungsperson aufhebt. Es kommt hier auch auf den Grad der Rollenklärung an, damit die Vermittlungsperson als Konfliktmittler auftreten kann.

Was Neutralität des Mediators bedeutet

Die Neutralität ist ebenfalls in § 1 Absatz 2 MediationsG geregelt. Unter Neutralität wird zumeist die unparteiliche Verhandlungsführung verstanden, die vor allem auf Gleichbehandlung abzielt.

Während die Unabhängigkeit mehr eine Frage ist, die bereits zu Beginn des Mediationsverfahrens beantwortet werden könnte, ist die Frage der Neutralität eher während des Verfahrens relevant – weil es das Verhalten des vermittelnden Dritten erfasst. 

Aber das ist – wie angedeutet – eine Abgrenzung, die nicht allzu bedeutsam ist. Es sind auch Konstellationen denkbar, in denen die Unabhängigkeit während des Verfahrens bekannt ist und umgekehrt die Neutralität bereits vorab bezweifelt werden könnte. 

Neutralität wird zuweilen als wesentliche Quelle der Autorität des Mediators im Verfahren gesehen. Sie leitet sich vom Richterbild in der juristischen Konfliktbearbeitung ab, bei dem der Wille zur Gleichbehandlung weder die eigenen, noch die parteilichen Einzelinteressen in den Vordergrund rücken lässt.

Für den ausgebildeten Mediator klingt das ziemlich absurd, weil er gerade gelernt hat, dass die Interessen der Parteien (statt ihrer Konfliktpositionen!) die wichtigsten Stellhebel sind, um den Konflikt einer Vereinbarung zuzuführen. Im Rahmen der Neutralitätsanforderung geht es aber darum, dass die Interessen nicht unterschiedlich gewichtet werden und so eine Partei gegenüber der anderen bevorzugt oder vernachlässigt wird.

Hinter dem Begriff der Neutralität verbirgt sich nichts Ungewöhnliches oder sagenhaft Neues, weil neutralitätsförderliche Handlungen von jedem Dritten im Konflikt eingehalten werden müssen. Was Neutralität bedeutet, ist im Allgemeinen Konfliktmanagement bereits ausreichend anhand des Richters bei der juristischen Konfliktbearbeitung erkundet worden. Diese Neutralität ist beispielsweise nicht (mehr) gewährleistet, wenn Informationen nicht gleichmäßig an alle Parteien weitergegeben werden. Die Neutralität stellt dabei besondere Anforderungen an den äußeren Anschein und Auftritt des Dritten, damit jeder Zweifel an der Neutralität des Dritten im mentalen Keim unterbunden ist. Denn bereits bloße Zweifel können ausreichen (und tun dies regelmäßig auch!), die Neutralität zu verneinen bzw. verneinen zu müssen, denn das Risiko ist für die Beteiligten zu hoch. Mit deutlicheren Worten: Ein Gegenbeweis ist in aller Regel nicht geeignet, die Neutralität zu retten, sondern schürft nur tiefer im Reich der Neutralitätszweifel!

Beispiel: Mediatoren haben sich zurückzuhalten, ihre Meinung zu den behandelnden Streitfragen zu sagen oder sich gar auf eine Seite im Konflikt zu schlagen, wo sie doch gerade das bipolare Denken der Streitbeteiligten zu überwinden versuchen.

Allerdings bedeutet dies nicht, dass der Mediator gar keine Interessen verfolgen darf, dies widerspräche gar den Grundsätzen und der Funktionsweise der Mediation. Vielmehr muss der Mediator das Verfahren stets so leiten, dass die Interessen aller Parteien beachtet werden. Das führt allerdings schon zur Anforderung der Allparteilichkeit.

Exkurs: Abschließend zu den Merkmalen der Unabhängigkeit und Neutralität sei angemerkt, dass sie inhaltlich nicht trennscharf voneinander abzugrenzen sind. Sie sind zusammen die Voraussetzung dafür, dass die Medianten den Mediator überhaupt akzeptieren. Unabhängigkeit und Neutralität sind eher „kühle“ Eigenschaften, die mit persönlicher Distanz und einer gewissen inhaltlichem Unnahbarkeit einhergehen mögen. Zumindest als Assoziationen. Sie sind mit den Tugenden von (Schieds-)Richtern identisch – bei denen es  auch unüblich und sofort auffällig ist, wenn sie von diesen nicht eingehalten werden.

Ganz anders das Merkmal der Allparteilichkeit, das den vermittelnden Dritten von den anderen Dritten im Konfliktmanagement (Schiedsrichter, Richter, Schlichter) abhebt.

Das Hauptelement der Rolle des Mediators: die Allparteilichkeit

Im Gegensatz zur Neutralität und Unabhängigkeit ist die in § 2 Absatz 3 MediationsG beschriebene Allparteilichkeit das verbindende Element zwischen Mediator und Parteien: „Der Mediator ist allen Parteien gleichermaßen verpflichtet.“.

Während der Anwalt stets die Interessen seines (einzelnen) Mandanten zu beachten hat,  und der Richter lediglich die Wertentscheidungen des Gesetzes, ist die „Interessenlage“ des Mediators über- und in diesem Sinne allparteilich. Das ist eine Konsequenz aus den unterschiedlichen Ansätzen des Konfliktmanagements: das kontroverse, kompetitive „Zusammen-“ Wirken der jeweiligen Verfahrensgegner vor Gericht soll dialektisch Gerechtigkeit ermöglichen. In der Mediation gibt es nur die Beteiligten, Ziel ist gerade die Überwindung der Gegnerrolle sowie das kooperative Zusammenspiel der Verfahrensbeteiligten.

Das Merkmal der Allparteilichkeit erfordert professionelle (An-) Teilnahme, Empathie und Respekt. Der Mediator ist nicht schon dann allparteilich, wenn er nicht im „Lager“ des einen Medianten steht, vielmehr muss er eine Idee von Fördern und Fordern der Beteiligten entwickeln, die aktivierend auf das Kooperationsverhältnis und Kreationspotenzial der Beteiligten wirkt. Der Mediator agiert allparteilich hinsichtlich der Personen, vor allem aber mit einer Vorstellung, dass nur der gemeinsame Weg zum gemeinsamen Ziel führt, weshalb er insbesondere für Ko-Operation im wahrsten Sinne des Wortes eintritt. Und all dies, ohne in eine Ideologie der Kooperation zu verfallen, sondern auch Trennungen und Abschiede zulassen kann.

Beispiele: Allparteiliches Handeln des Mediators liegt vor, wenn er darauf achtet, dass alle Parteien soviel Zeit gewährt wird, wie sie jeweils benötigen, um ihr Anliegen zu schildern. Dabei hat der Mediator den persönlichen Fähigkeiten und Charakterzügen der Medianten entsprechend zu agieren, um beiden gleichermaßen gerecht zu werden. Hierfür bedarf es weit mehr (sozial-) psychologischer Konzepte als mathematische Gerechtigkeitsvorstellungen, dass ein jeder gleich viel Zeit „bekommt“. 

Zudem sollte der Mediator auch Machtgefälle zwischen den Parteien ausgleichen können, z.B. indem er – vorübergehend – als Sprachrohr der kommunikations“schwächeren“ Partei dient. Insoweit mag sich Allparteilichkeit auch in Schutzmaßnahmen zugunsten einer Partei äußern.

Allparteilichkeit verwirklicht sich praktisch auf drei Ebenen.

Die Ebenen der Allparteilichkeit

Die Haltungsebene 

Kommunikation ist keine Frage der Technik, sondern der Haltung. Das trifft für Mediatoren vollumfänglich zu. Mediatoren benötigen ein positives Selbst-, Menschen- und Weltbild. Daraus speisen sich all ihre Handlungen und kommunikativen Interventionen, die der kooperativen Konfliktklärung zuträglich sind.

Förderlich ist hier allein eine Grundhaltung wie sie die Transaktionsanalyse mit dem Konzept „Ich bin ok., Du bist ok.“ aufzeigt.

Die Verhaltensebene 

Auf der Verhaltensebene kommt es darauf an, dass die Haltung entsprechend zum Ausdruck kommt und die Chance besteht, dass die Medianten ein allparteiliches Vorgehen wahrnehmen können. Die Allparteilichkeit zeigt sich sodann in allen kommunikativen Interventionen, den unterschiedlichen Fragetechniken, einem ausgeglichenen aktivem Zuhören, Paraphrasieren und sonstigen vermittelnden Techniken.

Die Mediantenebene 

Indem die Allparteilichkeitsebenen mit dieser Ebene angereichert wird, ist es möglich, die Wirklichkeitskonstruktionen aller Beteiligten zu beachten. Auch wenn der Vermittler allparteilich ist und wirkt, bedeutet das noch nicht, dass auch die Konfliktbeteiligten das so sehen und bewerten. Für die Mediation kommt es allerdings auf ihre Sicht an. Diese ist entscheidend für den Fortgang der Mediation. Die anderen Ebenen bzw. die verobjektivierte Sichtweise der Allparteilichkeit ist dann wichtig, wenn es um die Frage einer Schlechtleistung und Parteilichkeit der Vermittlungsperson geht.

Soviel zu den drei gesetzlichen Anforderungen an die Vermittlungsperson. Sie sind gesetzliche Bedingungen für eine gelingende Mediation und damit zugleich die Chance, dass die Konfliktbeteiligten ihren Konflikt nicht (nur) dazu benutzen,  im Mangel zu denken, den gemeinsamen Gürtel enger zu schnallen, den Bedrohungsgefühlen im Konflikt nachzugeben, um anschließend die Opfer zu bestimmen, Täter auszumachen und Retter zu feiern. Nein, sondern um besonnen die evolutionären Vorteile von Kooperation zu betonen, die Kreativität herausfordern, aber auch fördern, und im Wege strategischer und generativer Dialoge erkundet werden wollen – dafür dienen die Anforderungen an den Mediator.

Gefährdungen der Praxis

Ein Wort noch zur Praxis von Mediation: Das Terrain, auf dem sich Mediatoren bewegen, ist denkbar ungeeignet, um Neutralität und Unabhängigkeit beizubehalten! Denn auch fremde Konfliktlandschaften, einmal auf sie eingelassen, mobilisieren die eigenen Konfliktmuster und aktivieren das Werte-, Erfahrungs-, vor allem aber auch das Enttäuschungssystem des Dritten!  Jeder Konflikt birgt seine Abgründe, deren Zugänge mit den eigenen hochgehaltenen Werten gepflastert sind. Und jeder Mensch hat die Fähigkeit, allein durch seine Anwesenheit Sympathien und/oder Antipathien zu wecken – auch bei Mediatoren.

Kurz und systemtheoretisch konnotiert, eine Mediation als Mediator zu beginnen, erhöht die Chancen, seine Unabhängigkeit, Neutralität und Allparteilichkeit gegenüber den Konfliktbeteiligten zu verlieren. Den Nächsten zu lieben ist stets schwerer als den Übernächsten.

Deshalb ist es, ganz abgesehen von den möglichen juristischen Konsequenzen, für den praktisch tätigen Mediator dringend erforderlich, sich den Wert von Reflexion und Supervision zu eigen zu machen, stets seine eigene, aktuelle Praxis mit Supervisoren, Mentoren und/oder in Peer Groups zur eigenen Überprüfung zu stellen.  Oder wie seht Ihr das?